Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen

Ausfertigungsdatum: 21.07.2011


§ 24 TEHG Einheitliche Anlage

Auf Antrag stellt die zuständige Behörde fest, dass das Betreiben mehrerer Anlagen im Sinne von Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 sowie Nummer 8 bis 11, die von demselben Betreiber an demselben Standort in einem technischen Verbund betrieben werden, zur Anwendung der §§ 5 bis 7 und 9 als Betrieb einer einheitlichen Anlage gilt, wenn die erforderliche Genauigkeit bei der Ermittlung der Emissionen gewährleistet ist.