Diese Verordnung wird entsprechend angewendet durch:
- 1.
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das Bundesamt für Güterverkehr gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe m des Güterkraftverkehrsgesetzes,
- 2.
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die Bundespolizei bei Einfahrten von Nutzfahrzeugen aus einem Drittland nach Deutschland im Rahmen seiner Gefahrenabwehr und
- 3.
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den Grenzzolldienst bei Kontrollen an den Grenzübergängen und im grenznahen Raum.