(TechKontrollV)
Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße

Ausfertigungsdatum: 21.05.2003


§ 11 TechKontrollV Kontrollen des Bundesamtes für Güterverkehr, der Bundespolizei und der Zollverwaltung

Diese Verordnung wird entsprechend angewendet durch:

1.
das Bundesamt für Güterverkehr gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe m des Güterkraftverkehrsgesetzes,
2.
die Bundespolizei bei Einfahrten von Nutzfahrzeugen aus einem Drittland nach Deutschland im Rahmen seiner Gefahrenabwehr und
3.
den Grenzzolldienst bei Kontrollen an den Grenzübergängen und im grenznahen Raum.