(TBetrWPrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin

Ausfertigungsdatum: 22.11.2004


§ 7 TBetrWPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Auf Antrag kann die zuständige Stelle von der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen befreien, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von der Prüfung im situationsbezogenen Fachgespräch gemäß § 5 Abs. 6, von der Projektarbeit sowie dem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch gemäß § 6 Abs. 3 ist nicht zulässig.