Transparenzregisterbeleihungsverordnung (TBelV)
Verordnung über die Übertragung der Führung des Transparenzregisters

Ausfertigungsdatum: 27.06.2017


§ 2 TBelV Finanzierung des Beliehenen und Übertragung der Vollstreckung an den Beliehenen

(1) Der Beliehene trägt den ihm durch die Wahrnehmung der in § 1 genannten Aufgaben, insbesondere durch das Erstellen und Betreiben des Transparenzregisters, entstehenden Aufwand selbst.

(2) Dem Beliehenen wird die Vollstreckung der Gebührenbescheide übertragen.