Ausfertigungsdatum: 27.06.2017
(1) Der Beliehene trägt den ihm durch die Wahrnehmung der in § 1 genannten Aufgaben, insbesondere durch das Erstellen und Betreiben des Transparenzregisters, entstehenden Aufwand selbst.
(2) Dem Beliehenen wird die Vollstreckung der Gebührenbescheide übertragen.