Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)
Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

Ausfertigungsdatum: 27.04.2016


§ 30 TabakerzV Warnhinweis

(1) Pflanzliche Raucherzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen: „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit. “

(2) Für die Gestaltung und Anbringung des Warnhinweises auf Packungen und Außenverpackungen gelten folgende Anforderungen: Er muss

1.
auf der äußeren Vorder- und der äußeren Rückseite angebracht werden,
2.
jeweils 30 Prozent dieser Flächen einnehmen und
3.
den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen.