Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)
Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

Ausfertigungsdatum: 27.04.2016


§ 28 TabakerzV Inhaltsstoffe

Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der in Anlage 2 aufgeführten Inhaltsstoffe enthalten.