Ausfertigungsdatum: 27.04.2016
(1) Die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen sind nach Maßgabe des Absatzes 2 vor dem Inverkehrbringen zur Anbringung des individuellen Erkennungsmerkmals nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes verpflichtet.
(2) Das individuelle Erkennungsmerkmal darf weder verwischbar noch ablösbar sein und darf weder verdeckt noch getrennt werden. Es enthält folgende Informationen: