Es dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden: 
        
            - 1.
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                Zigarren, die als Einlage Tabakfolien mit einem Tabakgehalt von weniger als 75 Prozent in der Trockenmasse enthalten, 
- 2.
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                Zigarren, bei denen der Anteil an Tabakfolien 25 Prozent des Gewichts des Erzeugnisses, abzüglich des Gewichts eines Mundstückes, übersteigt; bei Zigarren mit Kunstumblatt vermindert sich diese Höchstmenge um das Gewicht des Kunstumblattes, 
- 3.
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                Rauchtabakerzeugnisse, die Tabakfolien mit einem Tabakgehalt von weniger als 75 Prozent in der Trockenmasse enthalten, 
- 4.
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                Rauchtabakerzeugnisse, bei denen der Anteil an Tabakfolien 25 Prozent des Gewichtes der Tabakmischung übersteigt, 
- 5.
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                Tabakerzeugnisse, die chemisch gebleicht sind, 
- 6.
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                gefärbter Tabak für Rauchtabakerzeugnisse, ausgenommen schwarzer Rolltabak, oder 
- 7.
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                Zigarren, die ein Kunstumblatt oder ein Umblatt aus Tabakfolie besitzen, sofern dies nicht auf den Packungen durch die deutlich sichtbare und leicht lesbare Angabe „mit Kunstumblatt" kenntlich gemacht ist; wenn der Gewichtsanteil des Tabaks im Umblatt mehr als 50 Prozent beträgt, kann stattdessen die Angabe „mit tabakhaltigem Kunstumblatt" verwendet werden; bei Zigarren, die ein Umblatt aus Tabakfolie besitzen, kann die Kenntlichmachung entfallen, wenn der Gewichtsanteil des Tabaks in der Tabakfolie mindestens 75 Prozent der Trockenmasse beträgt.