Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)
Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

Ausfertigungsdatum: 27.04.2016


§ 12 TabakerzV Kennzeichnung von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak

Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Packungen und Außenverpackungen folgende gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen:

1.
den allgemeinen Warnhinweis „Rauchen ist tödlich“,
2.
die Informationsbotschaft „Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind. “ und
3.
kombinierte Text-Bild-Warnhinweise.