Ausfertigungsdatum: 24.02.2009
(1) Entsandte Mitarbeiter des Büros genießen für Handlungen, die in Wahrnehmung amtlicher Aufgaben vorgenommen worden sind, Immunität von der deutschen Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Eingriffen deutscher Verwaltungsbehörden.
(2) Absatz 1 wird jedoch nicht angewendet bei Zivilklagen,