Ausfertigungsdatum: 24.02.2009
(1) Dem Büro ist der freie Verkehr für alle amtlichen Zwecke gestattet. Das Büro kann sich im Verkehr mit der Regierung und mit anderen Vertretungen der Sonderverwaltungsregion Hongkong aller geeigneten Mittel, einschließlich verschlüsselter Nachrichten, bedienen.
(2) Die amtliche Korrespondenz des Büros ist unverletzlich. Als „amtliche Korrespondenz“ gilt die gesamte Korrespondenz, welche das Büro und seine Aufgaben betrifft.
(3) Gepäckstücke, welche die amtliche Korrespondenz bilden, müssen äußerlich sichtbar als „Amtliche Korrespondenz“ gekennzeichnet sein; sie dürfen nur die amtliche Korrespondenz sowie ausschließlich für den amtlichen Gebrauch bestimmte Schriftstücke enthalten.
(4) Gepäckstücke im Sinne von Absatz 3 dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten werden. Haben jedoch die zuständigen Behörden triftige Gründe für die Annahme, dass ein Gepäckstück etwas anderes als Korrespondenz und Schriftstücke im Sinne des Absatzes 3 enthält, können sie verlangen, dass ein Vertreter des Büros die Gepäckstücke in ihrer Gegenwart öffnet.Wird dieses Verlangen abgelehnt, wird das Gepäckstück an seinen Ursprungsort zurückbefördert.