Ausfertigungsdatum: 25.06.1958
Die Aufwendungen, die den Versicherungsträgern im Bundesgebiet und im Land Berlin in Erfüllung der von ihnen nach Artikel 2 Buchstabe a des Vertrags übernommenen Verpflichtungen erwachsen, werden teils vom Bund (Artikel 8), teils von den Versicherungsträgern im Bundesgebiet und im Land Berlin (Artikel 9) getragen.