Ausfertigungsdatum: 25.06.1958
Innerstaatliches Recht im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a des Vertrags ist die in der Bundesrepublik Deutschland und im Land Berlin geltende Gesetzgebung über Sozialversicherung, soweit sie den Bestimmungen des Vertrags und dieses Gesetzes nicht entgegensteht.