Sozialversicherungs-Organisationsgesetz Saar (SVOrgSaarG)
Gesetz zur Neuordnung der Sozialversicherungsträger im Saarland

Ausfertigungsdatum: 28.03.1960


§ 20 SVOrgSaarG

(1) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der Landesversicherungsanstalt für das Saarland, die in der Abteilung Gemeindliche Unfallversicherung verwaltet werden, gehen auf den Gemeindeunfallversicherungsverband für das Saarland über.

(2) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der Bergbau-Berufsgenossenschaft für das Saarland gehen auf die Bergbau-Berufsgenossenschaft über.