(SVHV)
Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

Ausfertigungsdatum: 21.12.1977


§ 23 SVHV Vorleistungen

Vorleistungen dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.