(SVHV)
Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

Ausfertigungsdatum: 21.12.1977


§ 21 SVHV Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben

(1) Baumaßnahmen, die nach § 85 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genehmigungspflichtig sind, dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen. Von den in § 11 bezeichneten Unterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weitergehende Ausnahmen können durch den Vorstand zugelassen werden. Das Genehmigungsverfahren nach § 85 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen.