(SVHV)
Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

Ausfertigungsdatum: 21.12.1977


§ 13 SVHV Bruttonachweis, Einzelnachweis

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei der hierfür vorgesehenen Haushaltsstelle zu buchen, soweit sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 nichts anderes ergibt.

(2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Haushaltsstellen nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zuläßt. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.