Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen

Ausfertigungsdatum: 26.07.1957


§ 96a SVG

(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sind, ist § 25 Absatz 1 Satz 1, § 26 Absatz 10 und § 27 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden; § 94c ist in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängers.

(2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldaten, die bis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes:

1.
§ 26 Absatz 10 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Zeitpunkt der Versetzung in den RuhestandMinderung des Ruhegehaltes für jedes Jahr des vorgezogenen Ruhestandes (vom Hundert)Höchstsatz der Gesamtminderung des Ruhegehaltes (vom Hundert)
vor dem 1.1.20021,83,6
vor dem 1.1.20032,47,2
vor dem 1.1.20043,010,8
2.
§ 25 Absatz 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Zeitpunkt der Versetzung in den RuhestandUmfang der Berücksichtigung als Zurechnungszeit in Zwölfteln
vor dem 1.1.20025
vor dem 1.1.20036
vor dem 1.1.20047