Ausfertigungsdatum: 26.07.1957
Erwirbt ein Soldat im Ruhestand auf Grund einer zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember 1999 erfolgten Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegen diesen einen weiteren Versorgungsanspruch, ist § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ruhensvorschrift des § 55 dieses Gesetzes an die Stelle des § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt.