Ausfertigungsdatum: 26.07.1957
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 60 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Karrierecenter der Bundeswehr.