Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen

Ausfertigungsdatum: 26.07.1957


§ 58 SVG

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann ehemaligen Soldaten, gegen die ein disziplinargerichtliches Verfahren auf Grund des § 23 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes nicht durchgeführt werden kann, das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung ganz oder zum Teil auf Zeit entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben. Tatsachen, die diese Maßnahme rechtfertigen, müssen in einem Untersuchungsverfahren festgestellt worden sein, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Hinterbliebenenversorgung.