Ausfertigungsdatum: 26.07.1957
Ein ehemaliger Soldat verliert das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des § 53 Absatz 1 und des § 57 Absatz 1 des Soldatengesetzes oder durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts. § 12 Absatz 8 und § 38 Absatz 2 bleiben unberührt.