§ 1 SVFAngAusbV 1997 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
(1) Der Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte wird staatlich anerkannt.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
1.
allgemeine Krankenversicherung,
2.
gesetzliche Unfallversicherung,
3.
gesetzliche Rentenversicherung,
4.
knappschaftliche Sozialversicherung,
5.
landwirtschaftliche Sozialversicherung
gewählt werden.
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