Sonderversorgungsleistungsverordnung (SVersLV)
Verordnung über nicht überführte Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR

Ausfertigungsdatum: 26.06.1992


§ 5 SVersLV Anrechnungsfreibetrag

Anrechnungsfrei sind folgende Vomhundertsätze des Nettoeinkommens:

- Übergangsrente 77,5 vom Hundert,
- befristete erweiterte Versorgung 30 vom Hundert,
- Vorruhestandsgeld 30 vom Hundert,
- Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen 25 vom Hundert,
- Invalidenteilrente 45 vom Hundert,

mindestens jedoch der Betrag, der bei Anspruch auf diese Leistung nach § 11 Abs. 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes am 1. Januar 1992 anrechnungsfrei war oder gewesen wäre.