Sonderversorgungsleistungsverordnung (SVersLV)
Verordnung über nicht überführte Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR

Ausfertigungsdatum: 26.06.1992


§ 1 SVersLV Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die nicht in die Rentenversicherung überführten Leistungen nach den Sonderversorgungssystemen der Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes. Erfaßt sind die Leistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (Versorgungsleistungen) sowie Empfänger solcher Leistungen (Versorgungsempfänger).