§ 5 SVBezGrV 2019 Wert zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr
Umrechnungswert
ʺ2017
1,1374ʺ.
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