(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2019 
        
            - 1.
- 
                in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 80 400 Euro und monatlich 6 700 Euro, 
- 2.
- 
                in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 98 400 Euro und monatlich 8 200 Euro. 
        Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2019 – 31. 12. 2019“ um die Jahresbeträge ergänzt.
    
    
        (2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2019 
        
            - 1.
- 
                in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 73 800 Euro und monatlich 6 150 Euro, 
- 2.
- 
                in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 91 200 Euro und monatlich 7 600 Euro. 
        Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2019 – 31. 12. 2019“ um die Jahresbeträge ergänzt.