(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2014
- 1.
-
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 71 400 Euro und monatlich 5 950 Euro,
- 2.
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in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 87 600 Euro und monatlich 7 300 Euro.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2014 – 31. 12. 2014“ um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2014
- 1.
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in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 60 000 Euro und monatlich 5 000 Euro,
- 2.
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in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 73 800 Euro und monatlich 6 150 Euro.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2014 – 31. 12. 2014“ um die Jahresbeträge ergänzt.