§ 5 SVBezGrV 2013 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr
Umrechnungswert
vorläufiger
Umrechnungswert
„2011
1,1740
2013
1,1767”.
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