(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2013
        
            - 1.
- 
                in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 69 600 Euro und monatlich 5 800 Euro, 
- 2.
- 
                in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 85 200 Euro und monatlich 7 100 Euro. 
        Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2013 – 31. 12. 2013“ um die Jahresbeträge ergänzt.
    
    
        (2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2013
        
            - 1.
- 
                in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 58 800 Euro und monatlich 4 900 Euro, 
- 2.
- 
                in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 72 600 Euro und monatlich 6 050 Euro. 
        Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2013 – 31. 12. 2013“ um die Jahresbeträge ergänzt.