(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2013
- 1.
-
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 69 600 Euro und monatlich 5 800 Euro,
- 2.
-
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 85 200 Euro und monatlich 7 100 Euro.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2013 – 31. 12. 2013“ um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2013
- 1.
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in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 58 800 Euro und monatlich 4 900 Euro,
- 2.
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in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 72 600 Euro und monatlich 6 050 Euro.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2013 – 31. 12. 2013“ um die Jahresbeträge ergänzt.