Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV)
Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten

Ausfertigungsdatum: 20.05.1957


§ 9 SUV Anwendung der Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte

Für den Sonderurlaub der Soldatinnen und Soldaten gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.