Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV)
Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten

Ausfertigungsdatum: 20.05.1957


§ 15 SUV Urlaub nach dem Eignungsübungsgesetz

Die §§ 2 und 4 der Verordnung zum Eignungsübungsgesetz vom 15. Februar 1956 (BGBl. I S. 71), zuletzt geändert am 10. Mai 1971 (BGBl. I S. 450), bleiben unberührt. Der nach diesen Vorschriften gewährte Urlaub aus dem früheren Arbeits- oder Dienstverhältnis wird auf einen Erholungsurlaub, der für den gleichen Zeitraum zusteht, angerechnet.