Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV)
Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten

Ausfertigungsdatum: 20.05.1957


§ 14 SUV Zuständigkeit

Der Urlaub wird vom Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erteilt.