Sonderurlaub wird nur gewährt, wenn
- 1.
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der Anlass, für den Sonderurlaub beantragt wurde, nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen oder erledigt werden kann,
- 2.
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dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und
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die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 5 bis 22 erfüllt sind.