Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG)
Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt durch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen

Ausfertigungsdatum: 16.06.2002


§ 52 SUG Widerspruchsverfahren

Gegen Verwaltungsakte der Seeämter kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Widerspruchsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Dem Widerspruch kann das Seeamt nicht nach § 72 der Verwaltungsgerichtsordnung abhelfen.