Süßwarentechnologenausbildungsverordnung (SüßwAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Süßwarentechnologen und zur Süßwarentechnologin

Ausfertigungsdatum: 29.04.2014


Anlage SüßwAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Süßwarentechnologen und zur Süßwarentechnologin

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 447 - 449)


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Organisation
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen
b)
Arbeitsschritte festlegen
c)
Arbeitsaufgaben im Team und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte umsetzen
5
d)
Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und dokumentieren
e)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren
5
2Anwenden von Qualitätssicherungssystemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanagementsystemen beachten
b)
Produkte im Rahmen der Prozesskontrolle prüfen und Ergebnisse dokumentieren
7
c)
betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden, insbesondere Einhaltung von Produktstandards anhand von Laborergebnissen und sensorischen Kriterien beurteilen und dokumentieren
d)
qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten, durchführen und dokumentieren
11
3Anwenden von Hygienemaßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchführen
b)
Reinigungs- und Desinfektionslösungen unter Beachtung von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz anwenden
c)
Reinigungsanlagen und -systeme bedienen
d)
Produktionsanlagen und Leitungssysteme reinigen und desinfizieren, Maßnahmen dokumentieren
10
e)
Ergebnisse bewerten, bei Abweichungen entsprechende Maßnahmen ergreifen und dokumentieren
6
4Annehmen, Lagern und Vorbereiten von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen für Süßwaren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe kontrollieren und annehmen
b)
Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe lagern
c)
Lagerbestand kontrollieren, pflegen und dokumentieren
18
d)
Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe für die Weiterverarbeitung auswählen, prüfen und vorbereiten
4
5Herstellen von Süßwaren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Fließschemata anwenden
b)
Bedienungsanleitungen umsetzen
c)
Mischungen unter Berücksichtigung produktspezifischer Rezepturen ansetzen
d)
Grundmassen, Teige und Halbfabrikate herstellen
e)
Grundmassen, Teige, Halbfabrikate, Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe prüfen, lagern und bereitstellen
f)
Geräte und Maschinen in Betrieb nehmen und Sicherheitsmaßnahmen beachten
26
g)
produktspezifische Verfahren zur Herstellung von Süßwaren unterscheiden
h)
Geräte und Maschinen vorbereiten und einrichten
i)
Produktionsanlagen vorbereiten, einrichten, in Betrieb nehmen und Sicherheitsmaßnahmen beachten
j)
Produktionsprozesse überwachen, Störungen feststellen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
k)
Prozessleittechnik unter Berücksichtigung technologischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte bedienen
l)
an der Entwicklung neuer Süßwarenprodukte mitwirken, insbesondere Rezepturen erstellen
m)
Betriebsstoffe prüfen und einsetzen, Produktionsanlagen, Maschinen und Geräte warten und prüfen
40
6Verpacken von Produkten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Verpackungsmaterialien annehmen, prüfen und unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks bereitstellen
b)
Abfüll- und Verpackungsanlagen beschicken und bedienen
c)
Vorgaben für die Produktkennzeichnung umsetzen
d)
Fertigpackungen prüfen, beurteilen und Ergebnisse dokumentieren
7
e)
Abfüll- und Verpackungsanlagen einrichten
f)
Produkte versandfertig verpacken und Versandeinheiten prüfen
g)
Versandeinheiten abgeben und Abgabe dokumentieren
7
7Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Informationen beschaffen, auswerten und einordnen
b)
betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische Software anwenden
c)
Daten erfassen, sichern und pflegen; Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten
5
d)
Sachverhalte, auch unter Anwendung fremdsprachlicher Fachbegriffe, darstellen und Gespräche situationsgerecht führen
e)
zur Vermeidung von Konflikten im Team beitragen
5
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
während
der gesamten
Ausbildung
2Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen