Sechste Ausnahmeverordnung zur StVZO (StVZOAusnV 6)
Sechste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 17.07.1962


§ 4 StVZOAusnV 6

Abweichend von § 49a Abs. 1 Satz 1 und § 50 Abs. 4 StVZO dürfen bei Fernlichtschaltung auch die besonderen Abblendscheinwerfer Fernlicht ausstrahlen.