Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz (StVUnfStatG)
Gesetz über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle

Ausfertigungsdatum: 15.06.1990


§ 3 StVUnfStatG

Als Hilfsmerkmale der Statistik werden die übermittelnde Polizeidienststelle und ihre Tagebuch-Nummer sowie die Kraftfahrzeugkennzeichen der beteiligten Verkehrsmittel erfaßt.