Ausfertigungsdatum: 16.03.1976
(1) Der Anstaltsleiter erläßt eine Hausordnung. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2) In die Hausordnung sind namentlich die Anordnungen aufzunehmen über
(3) Ein Abdruck der Hausordnung ist in jedem Haftraum auszulegen.