(1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen für Lockerungen und Urlaub Weisungen erteilen.
(2) Er kann Lockerungen und Urlaub widerrufen, wenn
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er auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahmen zu versagen,
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der Gefangene die Maßnahmen mißbraucht oder
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der Gefangene Weisungen nicht nachkommt.
Er kann Lockerungen und Urlaub mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben.