9. Ausnahmeverordnung zur StVO (StVOAusnV 9)
Neunte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 15.10.1998


§ 7 StVOAusnV 9

Bescheinigungen, die nach § 1 Nr. 5 in der bis zum 21. Oktober 2005 geltenden Fassung ausgestellt worden sind, behalten in Bezug auf die darin zum Anhänger der Kombination enthaltenen Angaben weiterhin ihre Gültigkeit.