9. Ausnahmeverordnung zur StVO (StVOAusnV 9)
Neunte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 15.10.1998


§ 3 StVOAusnV 9

Die Reifen des Anhängers müssen zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt, erkennbar am eingeprägten Herstellungsdatum, jünger als sechs Jahre und mindestens mit der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h) gekennzeichnet sein.