Ausfertigungsdatum: 06.03.2013
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 394 - 410; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
1 | 2 | 3 |
---|---|---|
lfd. Nr. | Zeichen und Zusatzzeichen | Ge- oder Verbote
Erläuterungen |
Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote | ||
1 | Zeichen 201
Andreaskreuz | Ge- oder Verbot
Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnübergang, in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstrecke eine Spannung führende Fahrleitung hat. |
2 | Zeichen 205
Vorfahrt gewähren. | Ge- oder Verbot
Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein. |
2.1 | Ge- oder Verbot
Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 angeordnet, bedeutet es: Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr von links und rechts achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205. |
|
2.2 | Ge- oder Verbot
Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 angeordnet, bedeutet es: Wer ein Fahrzeug führt, muss der Straßenbahn Vorfahrt gewähren. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205. |
|
3 | Zeichen 206
Halt. Vorfahrt gewähren. | Ge- oder Verbot
|
3.1 | Erläuterung
Das Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen 205 das Haltgebot in der angegebenen Entfernung an. |
|
3.2 | Ge- oder Verbot
Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 206 angeordnet, bedeutet es: Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr von links und rechts achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206. |
|
Zu 2
und 3 | Erläuterung
Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit den Zeichen 205 oder 206 den Verlauf der Vorfahrtstraße (abknickende Vorfahrt) bekannt. |
|
4 | Zeichen 208
Vorrang des Gegenverkehrs | Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, hat dem Gegenverkehr Vorrang zu gewähren. |
Abschnitt 2 Vorgeschriebene Fahrtrichtungen | ||
zu 5
bis 7 | Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen. Erläuterung Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben. Auf Anlage 2 laufende Nummer 70 wird hingewiesen. |
|
5 | Zeichen 209
Rechts | |
6 | Zeichen 211
Hier rechts | |
7 | Zeichen 214
Geradeaus oder rechts | |
8 | Zeichen 215
Kreisverkehr | Ge- oder Verbot
|
9 | Zeichen 220
Einbahnstraße | Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeils befahren. Erläuterung Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vor. |
9.1 | Ge- oder Verbot
Ist Zeichen 220 mit diesem Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet dies: Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Einbiegen und im Verlauf einer Einbahnstraße auf Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist. Beim Vorbeifahren an einer für den gegenläufigen Radverkehr freigegebenen Einbahnstraße bleibt gegenüber dem ausfahrenden Radfahrer der Grundsatz, dass Vorfahrt hat, wer von rechts kommt (§ 8 Absatz 1 Satz 1) unberührt. Dies gilt auch für den ausfahrenden Radverkehr. Mündet eine Einbahnstraße für den gegenläufig zugelassenen Radverkehr in eine Vorfahrtstraße, steht für den aus der Einbahnstraße ausfahrenden Radverkehr das Zeichen 205. |
|
Abschnitt 3 Vorgeschriebene Vorbeifahrt | ||
10 | Zeichen 222
Rechts vorbei | Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Vorbeifahrt folgen. Erläuterung „Links vorbei“ wird entsprechend vorgeschrieben. |
Abschnitt 4 Seitenstreifen als Fahrstreifen, Haltestellen und Taxenstände | ||
Zu 11
bis 13 | Erläuterung
Wird das Zeichen 223.1, 223.2 oder 223.3 für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile. |
|
11 | Zeichen 223.1
Seitenstreifen befahren | Ge- oder Verbot
Das Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser ist wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren. |
11.1 | Erläuterung
Das Zeichen 223.1 mit dem Zusatzzeichen kündigt die Aufhebung der Anordnung an. |
|
12 | Zeichen 223.2
Seitenstreifen nicht mehr befahren | Ge- oder Verbot
Das Zeichen hebt die Freigabe des Seitenstreifens als Fahrstreifen auf. |
13 | Zeichen 223.3
Seitenstreifen räumen | Ge- oder Verbot
Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an. |
14 | Zeichen 224
Haltestelle | Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen nicht parken. Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs und für Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen „Schulbus“ (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Haltestelle nur für Schulbusse. |
15 | Zeichen 229
Taxenstand | Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf an Taxenständen nicht halten, ausgenommen sind für die Fahrgastbeförderung bereitgehaltene Taxen. Erläuterung Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl der vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke aufgestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zeichen 299) gekennzeichnet. |
Abschnitt 5 Sonderwege | ||
16 | Zeichen 237
Radweg | Ge- oder Verbot
|
17 | Zeichen 238
Reitweg | Ge- oder Verbot
|
18 | Zeichen 239
Gehweg | Ge- oder Verbot
Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1), wo eine Klarstellung notwendig ist. |
19 | Zeichen 240
Gemeinsamer Geh- und Radweg | Ge- oder Verbot
Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1). |
20 | Zeichen 241
Getrennter Rad- und Gehweg | Ge- oder Verbot
Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1). |
21 | Zeichen 242.1
Beginn einer Fußgängerzone | Ge- oder Verbot
|
22 | Zeichen 242.2
Ende einer Fußgängerzone | |
23 | Zeichen 244.1
Beginn einer Fahrradstraße | Ge- oder Verbot
|
24 | Zeichen 244.2
Ende einer Fahrradstraße | |
25 | Zeichen 245
Bussonderfahrstreifen | Ge- oder Verbot
|
25.1 | Ge- oder Verbot | |
Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahrzeuge auf dem Bussonderfahrstreifen zugelassen. | ||
Abschnitt 6 Verkehrsverbote | ||
26 | Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen Inhalt. |
|
Erläuterung
Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:
|
||
27 | Ge- oder Verbot
Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie „7,5 t“, angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Verkehrsmittel einschließlich ihrer Anhänger die angegebene Grenze überschreitet. |
|
27.1 | Ge- oder Verbot | |
Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahrzeuge von Verkehrsverboten (Zeichen 250, 251, 253, 255, 260) ausgenommen. | ||
28 | Zeichen 250
Verbot für Fahrzeuge aller Art | Ge- oder Verbot
|
29 | Zeichen 251
Verbot für Kraftwagen | Ge- oder Verbot
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge |
30 | Zeichen 253
Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t | Ge- oder Verbot
Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. Erläuterung Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist. |
30.1 |
| Ge- oder Verbot
Wird Zeichen 253 mit diesen Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet dies:
|
Diese Kombination ist nur mit Zeichen 253 zulässig. |
||
31 | Zeichen 254
Verbot für Radverkehr | Ge- oder Verbot
Verbot für den Radverkehr |
32 | Zeichen 255
Verbot für Krafträder | Ge- oder Verbot
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas |
33 | Zeichen 259
Verbot für Fußgänger | Ge- oder Verbot
Verbot für den Fußgängerverkehr |
34 | Zeichen 260
Verbot für Kraftfahrzeuge | Ge- oder Verbot
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge |
35 | Zeichen 261
Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern | Ge- oder Verbot
Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern |
zu 36
bis 40 | Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Massen, einschließlich Ladung, eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tatsächliche Grenze überschreiten. Erläuterung Die angegebenen Grenzen stellen nur Beispiele dar. |
|
36 | Zeichen 262
Tatsächliche Masse | Ge- oder Verbot
Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Fahrzeugkombinationen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. Erläuterung Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist. |
37 | Zeichen 263
Tatsächliche Achslast | Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist. |
38 | Zeichen 264
Tatsächliche Breite | Erläuterung
Die tatsächliche Breite gibt das Maß einschließlich der Fahrzeugaußenspiegel an. Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist. |
39 | Zeichen 265
Tatsächliche Höhe | Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist. |
40 | Zeichen 266
Tatsächliche Länge | Ge- oder Verbot
Das Verbot gilt bei Fahrzeugkombinationen für die Gesamtlänge. |
41 | Zeichen 267
Verbot der Einfahrt | Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren, für die das Zeichen angeordnet ist. Erläuterung Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn. |
41.1 | Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für den Radverkehr zugelassen. |
|
42 | Zeichen 268
Schneeketten vorgeschrieben | Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße nur mit Schneeketten befahren. |
43 | Zeichen 269
Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung | Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße mit mehr als 20 l wassergefährdender Ladung nicht benutzen. |
44 | Zeichen 270.1
Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone | Ge- oder Verbot
Die Umweltzone ist zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzt und auf Grund des § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angeordnet. Die Kennzeichnung der Umweltzone erfolgt auf Grund von § 45 Absatz 1f. |
45 | Zeichen 270.2
Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone | |
46 |
Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | Ge- oder Verbot
Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung ausgestattet sind. |
47 | Zeichen 272
Verbot des Wendens | Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf hier nicht wenden. |
48 | Zeichen 273
Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes | Ge- oder Verbot
Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder eine Zugmaschine führt, darf den angegebenen Mindestabstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art nicht unterschreiten. Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind ausgenommen. |
Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote | ||
49 | Zeichen 274
Zulässige Höchstgeschwindigkeit | Ge- oder Verbot
Erläuterung Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist. |
49.1 | Ge- oder Verbot
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274 verbietet Fahrzeugführenden, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten. |
|
50 | Zeichen 274.1
Beginn einer Tempo 30-Zone | Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb dieser Zone nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren. Erläuterung Mit dem Zeichen können in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen auch Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet sein. |
51 | Zeichen 274.2
Ende einer Tempo 30-Zone | |
52 | Zeichen 275
Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit | Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht langsamer als mit der angegebenen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten. Es verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können oder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu benutzen. Erläuterung Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die Mindestgeschwindigkeit angeordnet ist. |
Zu 53
und 54 | Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeugen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen. Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie „7,5 t“ angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet. |
|
53 | Zeichen 276
Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art | |
54 | Zeichen 277
Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t | Ge- oder Verbot
Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. |
54.1 | Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot auch für Kraftfahrzeuge über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger. |
|
54.2 | Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot auch für Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit Anhänger. |
|
54.3 | Erläuterung
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276 oder 277 gibt die Länge einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots an. |
|
55 | Erläuterung
Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282. |
|
56 | Zeichen 278
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit | Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel oder Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die zulässige Höchstgeschwindigkeit vorher angeordnet worden war. |
57 | Zeichen 279
Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit | Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit vorher angeordnet worden war. |
58 | Zeichen 280
Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art | |
59 | Zeichen 281
Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t | |
60 | Zeichen 282
Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote | Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote vorher angeordnet worden waren. |
Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote | ||
61 | Ge- oder Verbot
Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg. |
|
62 | Zeichen 283
Absolutes Haltverbot | Ge- oder Verbot
Das Halten auf der Fahrbahn ist verboten. |
62.1 | Ge- oder Verbot
Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet das Halten von Fahrzeugen auch auf dem Seitenstreifen. |
|
62.2 | Ge- oder Verbot
Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet das Halten von Fahrzeugen nur auf dem Seitenstreifen. |
|
63 | Zeichen 286
Eingeschränktes Haltverbot | Ge- oder Verbot
|
63.1 | Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf auch auf dem Seitenstreifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. |
|
63.2 | Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf nur auf dem Seitenstreifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. |
|
63.3 | Ge- oder Verbot
|
|
63.4 | Ge- oder Verbot
|
|
63.5 | Ge- oder Verbot | |
Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt. | ||
64 | Zeichen 290.1
Beginn eines Eingeschränkten Haltverbots für eine Zone | Ge- oder Verbot
|
64.1 | Ge- oder Verbot | |
Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das Parken für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt. | ||
65 | Zeichen 290.2
Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone | |
Abschnitt 9 Markierungen | ||
66 | Zeichen 293
Fußgängerüberweg | Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor nicht halten. |
67 | Zeichen 294
Haltlinie | Ge- oder Verbot
Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben werden, ordnet sie an: Wer ein Fahrzeug führt, muss hier anhalten. Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut anzuhalten. |
68 | Zeichen 295
Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung | Ge- oder Verbot
|
69 | Zeichen 296
Fahrstreifen B Fahrstreifen A Einseitige Fahrstreifenbegrenzung | Ge- oder Verbot
|
70 | Zeichen 297
Pfeilmarkierungen | Ge- oder Verbot
Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden. |
71 | Zeichen 297.1
Vorankündigungspfeil | Erläuterung
Mit dem Vorankündigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegrenzung angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens angezeigt. Die Ausführung des Pfeils kann von der gezeigten abweichen. |
72 | Zeichen 298
Sperrfläche | Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf Sperrflächen nicht benutzen. |
73 | Zeichen 299
Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote | Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken. Erläuterung Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot. |
74 | Parkflächenmarkierung | Ge- oder Verbot
Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken; auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 2,8 t. Die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstellung ist einzuhalten. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert ist, darf diese überfahren werden. Erläuterung Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. |