(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt unterstützt nach Absatz 2 die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/413 genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei den Ermittlungen in Bezug auf folgende in den jeweiligen Mitgliedstaaten begangenen, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte:
- 1.
-
Geschwindigkeitsübertretungen,
- 2.
-
Nicht-Anlegen des Sicherheitsgurtes,
- 3.
-
Überfahren eines roten Lichtzeichens,
- 4.
-
Trunkenheit im Straßenverkehr,
- 5.
-
Fahren unter Einfluss von berauschenden Mitteln,
- 6.
-
Nicht-Tragen eines Schutzhelmes,
- 7.
-
unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens,
- 8.
-
rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren.
(2) Auf Anfrage teilt das Kraftfahrt-Bundesamt der nationalen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union folgende nach § 33 gespeicherten Daten zu Fahrzeug und Halter mit:
- 1.
-
amtliches Kennzeichen,
- 2.
-
Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
- 3.
-
Land der Zulassung,
- 4.
-
Marke des Fahrzeugs,
- 5.
-
Handelsbezeichnung,
- 6.
-
EU-Fahrzeugklasse,
- 7.
-
Name des Halters,
- 8.
-
Vorname des Halters,
- 9.
-
Anschrift des Halters,
- 10.
-
Geschlecht,
- 11.
-
Geburtsdatum,
- 12.
-
Rechtsperson,
- 13.
-
Geburtsort,
wenn dies im Einzelfall für die Erfüllung einer Aufgabe der nationalen Kontaktstelle des anfragenden Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der zuständigen Behörde des anfragenden Mitgliedstaates der Europäischen Union erforderlich ist.