Stasi-Unterlagen-Kostenordnung (StUKostV)
Verordnung über Kosten beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

Ausfertigungsdatum: 13.07.1992


§ 6 StUKostV Vorauszahlung, Rücknahme von Anträgen, erfolglose Widerspruchsverfahren

(1) Der Bundesbeauftragte kann die Zahlung eines Vorschusses verlangen. Er kann die Vornahme der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen.

(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, diese Leistung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Bei einem erfolglosen Widerspruch wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Leistung festgesetzten Gebühr erhoben.