Stasi-Unterlagen-Kostenordnung (StUKostV)
Verordnung über Kosten beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

Ausfertigungsdatum: 13.07.1992


§ 5 StUKostV Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,

1.
wer die individuell zurechenbare öffentliche Leistung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;
2.
wer die Gebühren durch eine gegenüber dem Bundesbeauftragten abgegebene oder dem Bundesbeauftragten mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
3.
wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.