(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, 
        
            - 1.
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                wer die individuell zurechenbare öffentliche Leistung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird; 
- 2.
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                wer die Gebühren durch eine gegenüber dem Bundesbeauftragten abgegebene oder dem Bundesbeauftragten mitgeteilte Erklärung übernommen hat; 
- 3.
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                wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. 
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.