(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,
- 1.
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wer die individuell zurechenbare öffentliche Leistung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;
- 2.
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wer die Gebühren durch eine gegenüber dem Bundesbeauftragten abgegebene oder dem Bundesbeauftragten mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
- 3.
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wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.