Von der Zahlung der Gebühren und Auslagen sind befreit:
- 1.
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Betroffene im Sinne des § 6 Abs. 3, Dritte im Sinne des § 6 Abs. 7 und nahe Angehörige im Sinne des § 15 Abs. 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes, soweit an sie Auskünfte erteilt werden oder ihnen Einsicht in Unterlagen gewährt wird;
- 2.
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über- oder zwischenstaatliche Organisationen, in denen die Bundesrepublik Deutschland Mitglied ist.