Stasi-Unterlagen-Kostenordnung (StUKostV)
Verordnung über Kosten beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

Ausfertigungsdatum: 13.07.1992


§ 3 StUKostV Mindestbetrag einer Gebühr, Abrundung

Der Mindestbetrag einer Gebühr ist zehn Deutsche Mark. Pfennigbeträge sind auf volle Markbeträge abzurunden.