Ausfertigungsdatum: 11.10.1995
Die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt für Personen, die in den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder mit der Durchführung der Steuerstatistiken und den Aufgaben nach § 1 Abs. 2 bis 4 sowie nach § 9 betraut sind, unberührt.