(StrWAusbV 2002)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin

Ausfertigungsdatum: 11.07.2002


§ 3 StrWAusbV 2002 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten

In der Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin sind in mindestens 22 Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 8 Buchstaben d und g, 10 Buchstaben c, d, e und f, 12 Buchstaben a und b, 13 Buchstaben a, b, d und e, 14 Buchstaben b und c, 15 Buchstabe e, 16 Buchstaben b, d und f sowie 18 Buchstabe c der Anlage in überbetrieblichen oder in betrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln.